Rechtsprechung
RG, 18.06.1940 - 1 D 290/40 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1940,380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Eine Straftat, die -- sei es vor, sei es nach der Vereinigung Österreichs mit dem Reich -- in der Ostmark begangen worden ist, ist auch von den Gerichten des Altreiches nach österreichischem Strafrechte zu beurteilen. 2. Der § 3 der StrafenanpassungsVO. für Österreich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 219
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 28.10.1954 - 1 StR 379/54
Rechtsmittel
Anzuwenden ist hiernach grundsätzlich das Strafrecht des Tatorts (RGSt 74, 219, 325; 75, 104; 76, 97, 201; LK Vorbem 6 vor § 3), soweit dies nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen am Ort der Aburteilung widerspricht (BGH NJW 1952, 1146 - 4. Strafsenat - NJW 1952, 384 - I. Zivilsenat - BVerfG NJW 1952, 1129; LK Vorbem 6 d vor § 3; von Weber JZ 54, 578). - BGH, 21.04.1952 - VRG 5/52 Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 219 zugrunde.
- BGH, 20.03.1951 - 2 StR 75/51
Rechtsmittel
Eine bloss bedingte Möglichkeit aber, dass der Täter sich künftig von ähnlichen Straftaten zurückhalten werde, reicht nicht aus, von der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl auch RGSt 74, 219). - BGH, 29.02.1952 - 2 StR 73/51
Misshandlung von SPD-, KPD- und DNVP-Mitgliedern bei Verhören durch die …
Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit durch die spätere Eingliederung der freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich am 1. September 1939 (RGBl I S 1547) die Strafgewalt der deutschen Gerichte und die Wirkung des deutschen Strafrechts betroffen worden ist (RGSt 74, 219), da der Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Taten ein anderes Prozesshindernis entgegenstellt. - BGH, 18.03.1955 - 2 StR 550/54
Rechtsmittel
Die Wirkungen des Strafvollzugs, etwaige Änderungen der Umweltbedingungen und sonstige Umstände können den Schluss rechtfertigen, dass der Täter nach voller Verbüßung der Strafe, insbesondere seiner ersten längeren Zuchthausstrafe nicht mehr rückfällig werden wird (RGSt 74, 219). - BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51 Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100 f).